Förderbereich Denkmalpflege

Die Stiftung unterstützt den Erhalt des kulturellen Erbes und die damit verbundene Identität und Landschaftsprägung im Rahmen des Förderbereichs Denkmalpflege (s. Anlage zur Förderrichtlinie). Neben Baudenkmalen sind auch alle anderen nach aktuellem Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz benannten Denkmale Gegenstand der Förderung. Wesentliche Fördervoraussetzungen sind das öffentliche Interesse an der Erhaltung sowie der öffentliche Zugang zum Denkmal. Auch ist ein nicht ausschließlich eigennütziger Gebrauch des Denkmals eine Fördervoraussetzung. Die Förderobergrenze von in der Regel 30.000 € je Objekt kann bei Objekten mit einer bundesweiten Bedeutung auf bis zu 60.000 € angehoben werden (ein entsprechender Nachweis seitens des Landesamtes für Denkmalpflege muss eingereicht werden). Besonders positiv bewertet werden Projekte, die in Zusammenhang mit Natur und Umwelt stehen.

  1. Maßnahmen an Denkmalen gemäß § 3 Abs. 1-4, 6 NDSchG. Diese Maßnahmen sind Aufwendungen zur Rettung, zum Erhalt und zur denkmalgerechten Nutzung, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich sind (denkmalbedingte Aufwendungen). Für diese Maßnahmen muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegen. Sie müssen von den zuständigen Behörden begleitet werden.
  2. Die Erforschung, die Sicherung und der Erhalt von baulichen Anlagen(teilen) im oder auf dem Erdreich. Voraussetzung ist eine Gefährdungssituation und damit kurzfristiger Handlungsbedarf, auch wenn es sich dabei nicht um ein Denkmal handelt, wohl aber ein Hinweis besteht, dass hier ein denkmalschutzwürdiges Objekt vorliegt.
  3. Weiternutzungen, die im historischen, kultur- oder naturräumlichen Zusammenhang mit dem Objekt stehen. Gefördert werden können Umbauten und Veränderungen, die dem Denkmal eine neue dauerhafte – und öffentliche – Nutzung geben, ohne dessen Gestalt, Erscheinungsbild und Denkmalwert zu beeinträchtigen.
  4. Prospektion, Ausgrabung, Dokumentation, Sicherung und Restaurierung von Bodendenkmalen sowie die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu ihnen. Die Maßnahmen haben unter kommunaler oder staatlicher archäologischer Leitung zu erfolgen. Eine Genehmigung ist von der zuständigen Behörde vorher einzuholen.
  5. Denkmalbedingte Aufwendungen, wie die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei auf ausreichend originale Substanz zurückgegriffen wird, sowie Kosten einer baugeschichtlichen oder restauratorischen Untersuchung und Dokumentation, einschließlich anteiliger Architekten- und Ingenieurhonorare.
  6. Denkmalgeschützte Objekte, deren Zugänglichkeit nach öffentlichem Bedarf und Zumutbarkeit geregelt sein muss.
  7. Im Falle von Baudenkmalen nur baufeste Bestandteile.
  8. Im Rahmen eines umfassenden sowie denkmalgerechten Ansatzes eine Förderung von Maßnahmen, die der energetischen, installationstechnischen oder behindertengerechten Ertüchtigung dienen, um eine nachhaltige und zeitgemäße Nutzung von zu sanierenden denkmalge schützten Gebäuden sicherzustellen.
  9. Eine Um- bzw. Versetzung (Translozierung) von denkmalgeschützten Objekten, sofern hierzu ein öffentliches Interesse besteht und der Erhalt des Objektes am originalen Standort gefährdet ist.
  • Kunstdenkmale, künstlerische sowie museale Objekte und Exponate, bewegliche Ausstattungsteile sowie jegliche Arten von Musikinstrumenten.
  • Bauunterhaltungsmaßnahmen.