Förderrichtlinie der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit

  1. Zweck und Grundlage der Förderung

Entsprechend der Satzung der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung (NBU) ist Zweck der Stiftung die Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungszusammenarbeit und der Denkmalpflege. Grundlagen der Förderung sind Nachhaltigkeit, ehrenamtliches Engagement und Praxisnähe. Aus dem bei der Stiftung als Sondervermögen geführten Emsfonds resultiert als weiterer Zweck die Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation im Ems-Dollart-Gebiet.

Die Stiftung fördert Projekte in Niedersachsen. Länderübergreifende Projekte mit niedersächsischer Beteiligung können ebenfalls gefördert werden. Bei allen Projekten (ausgenommen Emsfonds) muss der Antragsteller seinen steuerrechtlichen Sitz in Niedersachsen haben. Die Förderzwecke in den Anlagen zu dieser Förderrichtlinie sind einzuhalten.

  1. Antragstellung
    • 2.1 Antragsberechtigt sind steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Steuerbegünstigung muss durch Vorlage des Freistellungsbescheides eines niedersächsischen Finanzamtes nachgewiesen werden. Bei Vereinen und Stiftungen ist zusätzlich die Satzung, bei gemeinnützigen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag einzureichen.
    • 2.2 Der Antragsteller muss über die fachliche Qualifikation verfügen, die einen nachhaltigen Erfolg des Projektes und eine ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel gewährleistet.
  1. Art der Förderung
    • 3.1 Mit den Zuwendungen werden Projekte gefördert, deren Laufzeit in der Regel 36 Monate nicht überschreitet.
    • 3.2 Grundsätzlich soll der Eigenanteil mindestens 15 Prozent betragen. Dieser kann auch durch ehrenamtliche Eigenleistungen erbracht werden.
    • 3.3 Der Antragsteller erhält die Förderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss.
    • 3.4 Eine nachträgliche anteilige Kürzung der bewilligten Mittel kann erfolgen, wenn sich die baren Kostenanteile des Projektes verringert haben.
    • 3.5. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
    • 3.6 Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden. Ablehnungen werden gegenüber dem Antragsteller nicht begründet.
    • 3.7 Gleiche Anträge, die mehr als dreimal zur Förderung eingereicht werden, sind dem nächsthöheren Gremium zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
  1. Ausschluss der Förderung
    • 4.1 Begonnene Projekte.
    • 4.2 Institutionelle Förderung des Antragstellers.
    • 4.3 Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, insbesondere gilt dies für Artenschutzprojekte in Natura- 2000-Gebieten und Kompensationsmaßnahmen.
    • 4.4 Projekte, die mittels Krediten finanziert werden.
    • 4.5 Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich damit zusammenhängender Gutachten.
    • 4.6 Gebühren für behördliche Genehmigungen.
    • 4.7 Allgemeine Betriebskosten für Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts. Projektbezogene Betriebskosten für gemeinnützig tätige Vereine und Stiftungen können gefördert werden.
    • 4.8 Die Anschaffung von Inventar für Einzelveranstaltungen (z. B. Großbildleinwand oder Beamer). Es wird in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit verwiesen, derartige Geräte zu mieten. Entsprechende Mietkosten sind im Falle einer Bewilligung förderfähig.
    • 4.9 Projekte, die auch aus Förderprogrammen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Niedersachsen gefördert werden können, sind vorrangig dort zu beantragen. Hierbei darf der Aufwand im Vergleich zur beantragten Förderhöhe nicht unverhältnismäßig sein.
    • 4.10 In der Regel Projekte, deren Inhalte überwiegend durch externe Fremdleistungen erbracht werden.
    • 4.11 Grundsätzlich Verpflegungskosten im Rahmen von Tagungen.
    • 4.12 Wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades.
  1. Projektgestaltung

Die Stiftung fördert Projekte im Sinne von einzelnen, abgegrenzten Vorhaben. Das umfasst:

  • die planerische Vorbereitung des Projektes
  • die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes
  • die vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit
  • die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle
  • die Dokumentation der Ergebnisse

Besonderer Wert wird auf die folgenden Qualitätskriterien gelegt: Praxisnähe, Förderung des ehrenamtlichen Engagements, nachhaltige Wirksamkeit (schließt eine eigenwirtschaftliche Fortführung nach Ende der Förderung ein), Breitenwirkung, Vorbildcharakter, Übertragbarkeit, Multiplikation, Transparenz der Mittelverwendung, Fachkompetenz der Projektbearbeiter, Schlüssigkeit der Projektplanung, Berücksichtigung einer Projektbegleitung und einer Evaluation, regionaler Bezug des einzusetzenden Materials, Einhaltung geltender Umweltstandards.

  1. Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann auf Antrag erteilt werden. Das Risiko im Fall der Ablehnung des Antrages trägt der Antragsteller. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrages ist die Einreichung entscheidungsreifer Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn.

  1. Antragsverfahren
    • 7.1 Anträge sind digital über die Stiftungswebsite einzureichen. Hierbei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass er die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen hat und diese einhält. Die Kenntnisnahme ist ebenfalls für die Pflichteninformationen zum Datenschutz (auf der Website abrufbar) zu bestätigen.

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

      • Angaben zum Antragsteller und zur fachlichen Qualifikation der Durchführenden
      • Inhalt und Zielsetzung des Projektes
      • Art und Umfang der Durchführung (Maßnahmenbeschreibung)
      • Wirkungen des Projektes entsprechend der Förderzwecke der Stiftung
      • Aussagen zur Nachhaltigkeit des Projektes
      • Kosten- und Finanzierungsplan mit Ausweisung des Eigenanteils
      • Zeitplan, insbesondere mit Beginn- und Abschlussdaten des Projektes
      • Angaben zu Anträgen auf Förderung bei anderen Stellen, ggf. sind abweichende Kostenpläne einzureichen
    • 7.2 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen und Projekten in Schutzgebieten sind die behördlichen Genehmigungen sowie – wenn vorhanden – mögliche weitere Stellungnahmen, die das Projekt bewerten, beizufügen.
    • 7.3 Bei Biotopneuanlagen oder -aufwertungen müssen langfristige Pacht- und/ oder Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 20 Jahre) vorgelegt werden.
    • 7.4 Bei größeren Kostenpositionen sind nach Aufforderung durch die Stiftung Vergleichsangebote einzuholen. Grundsätzlich sollen bei Fremdleistungen oberhalb von 20.000 Euro drei Angebote eingereicht werden. Die Beauftragung von Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Verbindung zu Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung der antragstellenden Organisation ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    • 7.5 Anträge, die sechs Monate ohne Antwort auf eine Rückfrage bleiben, gelten als nicht weiterverfolgt und werden geschlossen.
  1. Entscheidung über die Förderung
    • 8.1 Das Kuratorium entscheidet unter Mitwirkung des Umweltrates über die Verwendung von Fördermitteln von mehr als 50.000 Euro, in besonders gelagerten Einzelfällen oder wenn das Kuratorium sich dies im Einzelfall vorbehält.
      8.2 In den übrigen Fällen entscheidet die Geschäftsführung bis zu einem beantragten Zuschuss in Höhe von 15.000 Euro sowie der Vorstand über einen beantragten Zuschuss von über 15.000 Euro bis 50.000 Euro.
      8.3 Die Fördergrenzen gelten nicht für den Emsfonds.
  1. Bewirtschaftungsgrundsätze
    • 9.1 Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Dabei ist auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten. Nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen.
    • 9.2 Mit der Bewilligung des Projektes werden Auflagen und Zahlungsmodalitäten geregelt.
    • 9.3 Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
    • 9.4 Nach einer Bewilligung sind inhaltliche Veränderungen vorab durch die Stiftung genehmigen zu lassen.
    • 9.5 Der Kosten- und Finanzierungsplan darf nach einer Bewilligung bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent der Gesamtkosten oder der geförderten Einzelpositionen nur mit Zustimmung der Stiftung geändert werden.
    • 9.6 Eine Laufzeitverlängerung muss innerhalb des noch laufenden Projektes angezeigt werden. Eine gleichzeitige Veränderung des Kosten- und Finanzierungsplanes bedarf zwingend der Einwilligung der Stiftung.
    • 9.7 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Bewilligungsschreibens schriftlich zu erklären, dass er die Mittel nur zur Erfüllung des im Bewilligungsschreibens bestimmten Zweckes verwenden wird und bei Nichtbeachtung seine Rückzahlungsverpflichtung anerkennt. Die Mittel können grundsätzlich nur auf das Konto des Zuwendungsempfängers ausgezahlt werden.
    • 9.8 Die Mittel dürfen grundsätzlich nicht eher abgerufen werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen im Rahmen des Bewilligungszweckes benötigt werden. Mittel, die nicht innerhalb dieses Zeitraumes zweckentsprechend verwendet werden, sind unverzüglich zurückzuzahlen und bei Bedarf neu abzurufen. Die Stiftung sichert eine zeitnahe Bereitstellung der Mittel zu.
    • 9.9 Werden die Fördermittel nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet oder wird der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, können die Mittel unter Berechnung zurückgefordert werden.
    • 9.10 Werden in einem Projekt Einnahmen erzielt, so sind diese im Kosten- und Finanzierungsplan auszuweisen. Mehreinnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die Höhe der eingeplanten und bewilligten Fördermittel zu senken.
    • 9.11 Ergeben sich unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben wirtschaftliche Gewinne, Kostenerstattungen oder andere Erträge (einschließlich solcher aus Schutzrechten), so ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Dabei dürfen eigene Kosten nicht gegengerechnet werden.
    • 9.12 Wenn nach der Bewilligung innerhalb von zwölf Monaten nicht mit dem Projekt begonnen und keine Verlängerung beantragt wurde, verfällt der Anspruch auf Förderung.
    • 9.13 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Bewilligung sowie zusätzliche mitgeteilte Auflagen den am Projekt beteiligten Personen und Institutionen zur Kenntnis gebracht und von ihnen eingehalten werden.
    • 9.14 Reisekosten innerhalb Deutschlands können maximal nach den Grundsätzen des Reisekostenrechtes für den öffentlichen Dienst abgerechnet werden.
    • 9.15 Die NBU ist im Rahmen ihrer Zwecksetzung zur Verwertung (auch publizistisch, z. B. Jahresbericht, Flyer, Plakate, Website, Social Media) des jeweiligen Projektes und der Projektergebnisse (auch auszugsweise) einschließlich der Bilder und Filme berechtigt (nichtausschließliches Nutzungsrecht). Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die der NBU zur Verfügung gestellten Projektunterlagen frei von Rechten Dritter sind; andernfalls informiert er die Geschäftsstelle der NBU über bestehende Rechte.
    • 9.16 Die Stiftung steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen. Sollte sie für solche Schäden haftbar gemacht werden, hält der Zuwendungsempfänger die Stiftung schadlos.
    • 9.17 Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn Bewilligungsgrundsätze und -auflagen nicht beachtet wurden; insbesondere wenn die Bewilligung auf unkorrekten Angaben beruht, Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die Verwendung der Mittel nicht nachgewiesen wird.
  1. Eigentumsregelungen

Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Grundstücke, die mit Mitteln der Stiftung erworben werden, gehen vorbehaltlich einer anderen Regelung in das Eigentum des Antragstellers über. Eine Veräußerung oder erhebliche Veränderung der Nutzung ist nur mit Zustimmung der Stiftung möglich. Die Stiftung kann in diesen Fällen eine Rückzahlung von Fördermitteln entsprechend dem Zeitwert der erworbenen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Grundstücke verlangen. Bei beweglichen und unbeweglichen Sachen gilt als Zweckbindungsfrist die jeweilig bewilligte Projektlaufzeit, abweichend davon kann im Bewilligungsschreiben eine längere zeitliche Bindung festgelegt werden, die sich an der jeweils aktuellen steuerlichen Abschreibungsdauer orientiert. Bei Grundstücken ist daher eine Eintragung im Grundbuch sicherzustellen, die den Förderzweck zugunsten der Stiftung festschreibt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Zuwendungsempfänger die Sachen veräußern kann, wenn sie für den Bewilligungszweck nicht mehr benötigt werden, nicht mehr zu verwenden sind bzw. die Gemeinnützigkeit verlorengegangen ist. Der Veräußerungserlös ist dann an die Stiftung entsprechend ihres prozentualen Projektförderbetrages abzuführen.

  1. Verwendungsnachweis
    • 11.1 Spätestens drei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über die verwendeten Mittel zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem rechnerischen Nachweis. Für die Erstellung des Verwendungsnachweises dient der Leitfaden auf der Website der NBU als Orientierungshilfe.
    • 11.2 Bei Projekten mit einer mehrjährigen Laufzeit kann von der Stiftung ein jährlicher Zwischenbericht gefordert werden.
    • 11.3 Der rechnerische Teil besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis mit prüffähigen Unterlagen wie Kopien von Originalbelegen, der mit der Gliederung des genehmigten Kosten- und Finanzierungsplanes korrespondieren muss. Eigenbelege werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Die Stiftung kann bei der Bewilligung festlegen, dass nur für die geförderten Kostenpositionen prüffähige Unterlagen vorzulegen sind.
    • 11.4 Wird der Zuwendungsempfänger vom Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof oder einer kommunalen Rechnungsprüfungsstelle geprüft, ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis als tabellarische Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben auf Grundlage des genehmigten Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Belege vorzulegen.
    • 11.5 Die Restauszahlung von 10 Prozent der Fördermittel erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des rechnerischen Verwendungsnachweises sowie des Sachberichtes. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden.
    • 11.6 Eine Prüfung vor Ort kann erfolgen.
    • 11.7 Die Ergebnisse des geförderten Projektes sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Das Logo der Stiftung wird bereitgestellt. Dies ist mit dem Hinweis „Gefördert durch die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung“ (bei Projekten im Ausland: „Funded by Bingo – Environmental Foundation of Lower Saxony, Germany“) zu versehen.

Hannover, den 26.06.2024