Satzung der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit“, in Kurzform „Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung“ (NBU).

(2) Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes, die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Zweck des von der Stiftung als Sondervermögen geführten Emsfonds ist die im Rahmen der Mittelbeschaffung erfolgende Förderung von Maßnahmen, die zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation im Ems-Dollart-Gebiet beitragen.

Daneben kann die Stiftung ihre Förderzwecke in besonderen Fällen auch unmittelbar selbst verwirklichen durch z. B. die Durchführung von Veranstaltungen, die Vergabe von Auszeichnungen, Prämierung von besonderen Leistungen, Schaffung von Bildungsangeboten, Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Stiftungszwecke.

(3) Die Stiftung kann zur unmittelbaren Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke Grundstücke oder andere zweckdienliche Vermögenswerte erwerben, pachten, mieten und / oder verwalten. Dies gilt auch für die treuhänderische Übernahme für Dritte, wenn dies der Zweckerfüllung ausschließlich und unmittelbar dient. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Jahr 2009 aus einem Stiftungskapital in Höhe von 766.937,82 Euro (1.500.000 DM). Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise anzulegen. Es kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(2) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Über die in der freien Rücklage eingestellten Mittel entscheidet das Kuratorium.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Sondervermögen zu führen. Im Rahmen ihres Stiftungszweckes kann die Stiftung als Treuhänder für Treuhandstiftungen fungieren und ist befugt, Zustiftungen entgegenzunehmen und zu verwalten.

§ 5 Sondervermögen Emsfonds

(1) Ein Sondervermögen der Stiftung (Emsfonds) aus Mitteln des Landes Niedersachsen wurde entsprechend der Emsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Umweltverbänden BUND, NABU und WWF vom 04. Juli 1994 und dem Vergleich zwischen dem Land Niedersachsen und den Umweltverbänden BUND und WWF vom 05. Dezember 2006 eingerichtet. Die Zustiftung aus der Emsvereinbarung beträgt 5 Millionen Euro. Das Sondervermögen aus der Zustiftung wird von der Stiftung verwaltet und die Erträge sind zweckgebunden zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation im Ems-Dollart-Gebiet zu verwenden. Mit der Stiftung wird eine Vereinbarung über eine Beteiligung an den Verwaltungskosten getroffen.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen Dritter. Dies gilt auch für Finanzhilfen, die der Stiftung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zufließen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der Förderrichtlinie.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 7 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium, der Umweltrat und der Emsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Davon unbenommen ist das Einholen von Informationen zu den jeweiligen Projektanträgen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können mit beratender Stimme an den Sitzungen der übrigen Stiftungsorgane teilnehmen.

(5) Sitzungen können nach Entscheidung der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des Organs auch per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung ist mit der Einberufung des Gremiums bekanntzugeben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus vier Personen. Drei Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Dabei wird auch bestimmt, wer Vorsitzende oder Vorsitzender ist. Weiteres Mitglied ist die oder der Vorsitzende des Umweltrates. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl während der Amtszeit kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. Liegt Stimmengleichheit bei einer Entscheidung vor, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ein Mitglied kann sich in einer Sitzung durch ein anderes Mitglied nur mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Er ist Vorstand im Sinne der §§ 26 und 86 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Der Vorstand beruft und überwacht die Geschäftsführung. Er bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Er vergibt Fördermittel nach Maßgabe der Förderrichtlinie.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Personen. Davon werden benannt

  • vier Mitglieder von der Niedersächsischen Landesregierung und
  • drei Mitglieder vom Umweltrat aus seiner Mitte.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums ist, sofern benannt, die jeweilig amtierende Umweltministerin oder der jeweilig amtierende Umweltminister des Landes. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden endet mit der Legislaturperiode. Die Amtszeit der übrigen Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Aufgaben bis zu einer Neuernennung fort.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Das Kuratorium tagt vierteljährlich und bei Bedarf. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums dies beantragen.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Mitglied kann sich in einer Sitzung durch ein anderes Mitglied nur mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Für das Umlaufverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Das Kuratorium kann der Stiftung eine Geschäftsordnung geben.

(6) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über

  • den jährlichen Haushaltsplan,
  • die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • die Entlastung des Vorstandes und des Emsrates,
  • den Erlass und die Änderung der Förderrichtlinie,
  • die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinie,
  • die Wahl von drei Vorstandsmitgliedern für einen Zeitraum von fünf Jahren,
  • die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers,
  • sonstige in dieser Satzung vorgesehene Angelegenheiten.

(2) Das Kuratorium kann bestimmen, bis zu welcher Fördersumme jeweils die Geschäftsführung und der Vorstand eigenverantwortlich entscheiden können.

§ 12 Umweltrat

(1) Dem Umweltrat obliegt die fachliche Beratung der übrigen Stiftungsorgane. Die fachliche Beratung beinhaltet Empfehlungen für die Vergabe der Fördermittel durch das Kuratorium nach Maßgabe der Förderrichtlinie.

(2) Der Umweltrat besteht aus Personen folgender Organisationen:

  • Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, LV Niedersachsen (BUND)
  • Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW)
  • Landesfischereiverband Weser-Ems (LFV W-E)
  • Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN)
  • Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
  • Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU)
  • Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)
  • Naturschutzbund Deutschland, LV Niedersachsen (NABU)
  • Norddeutscher Rundfunk (NDR)
  • Niedersächsischer Heimatbund (NHB)
  • Niedersächsischer Landfrauenverband (NLV)
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, LV Niedersachsen (SDW)
  • Verband Entwicklungspolitik Niedersachsen (VEN),
  • die im Niedersächsischen Landtag vertretenen Fraktionen

Die vorgenannten Institutionen können jeweils eine Person benennen.

(3) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Umweltrat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die der Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Umweltrates wird Mitglied des Vorstandes der Stiftung. Der Umweltrat bestimmt aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren. Ein Mitglied kann sich in einer Sitzung durch eine feste Vertretung seiner Organisation oder ein anderes Mitglied des Umweltrates nur mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Umweltrates diesem Verfahren widerspricht. Für das Umlaufverfahren gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(4) Der Umweltrat tagt vierteljährlich und bei Bedarf. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(5) Über die in den Sitzungen des Umweltrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 13 Emsrat

(1) Der Emsrat entscheidet über die Vergabe der Fördermittel aus dem Emsfonds.

(2) Der Emsrat umfasst sechs Personen:

jeweils ein Mitglied auf Vorschlag

  • des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, LV Niedersachsen e.V. (BUND),
  • des Naturschutzbundes Deutschland, LV Niedersachsen e.V. (NABU),
  • des WWF-Zentrums für Meeresschutz Hamburg
  • sowie drei vertretende Mitglieder des Landes Niedersachsen

(3) Der Emsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Der Ems-rat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der vorsitzenden Person oder der Stellvertretung mindes-tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied nur mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Emsrates diesem Verfahren widerspricht. Für das Umlaufverfahren gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(4) Entscheidungen für Mittel des Emsfonds können nur im Einvernehmen herbeigeführt werden, wo-bei Land und Umweltverbände jeweils mit einer Stimme sprechen bzw. gezählt werden. Das Land verpflichtet sich, sein Stimmverhalten durch die in die Stiftung entsandten Personen entsprechend auszuüben.

(5) Der Emsrat tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums haben das Recht, an den Sitzungen des Emsrates mit beraten-der Stimme teilzunehmen.

(6) Über die in den Sitzungen des Emsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 14 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand beruft die Geschäftsführung. Die Geschäfte der Stiftung werden nach Weisung des Vorstandes geführt. Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen der Stiftungsorgane vor, nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums – soweit sie nicht durch den Vorstand selbst ausgeführt werden – aus.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

  • die laufenden Verwaltungsangelegenheiten
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Sondervermögen sowie der Erträge
  • die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinie
  • die Fertigung der Niederschriften
  • die Kassen- und Rechnungsführung
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes
  • die Vorbereitung der Jahresrechnung
  • die Erstellung des Jahresberichtes

§ 15 Haushaltsjahr, Prüfung

(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel. Die Bestellung erfolgt durch das Kuratorium.

(3) Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen. Dieses Prüfungs-recht erstreckt sich auch auf die Zuwendungsempfänger.

§ 16 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung

(1) Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, über die Auflösung der Stiftung und/oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden vom Kuratorium mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst.

(2) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit Datum vom 27.01.2021 in Kraft.