Ihre Spende
Mit Ihrer Spende unterstützen Sie unmittelbar die Stiftungsarbeit. Sie wird zeitnah und im vollen Umfang für die laufende Projektarbeit eingesetzt. Jeder noch so kleine Betrag ist willkommen!
Steuerliche Vorteile: Sie können Ihre Spende steuermindernd in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze für den steuerlichen Spendenabzug beträgt 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte. Bei Spenden bis 200,- € akzeptiert in der Regel das Finanzamt Ihren Kontoauszug als Spenden-Beleg. Bei höheren Spenden senden wir Ihnen gern umgehend eine Spendenbescheinigung zu. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Adresse auf dem Überweisungsträger anzugeben. Wir bestätigen Ihnen, dass Ihre Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52-54 AO verwendet wird.
Sie können ganz einfach von Ihrem Konto auf unseres spenden
IBAN: DE29 2505 0000 0199 8937 77 (NORD LB)
BIC: NOLADE2H
Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb von 6 Wochen Ihre Spende noch rückgängig machen können. Daher verschicken wir auch erst nach diesem Zeitraum die Spendenquittungen.
Zustiftung und Erbschaft
Die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung verwirklicht, was Ihnen am Herzen liegt!
Wollen Sie ein Zeichen setzen für die Zukunft? Eine eigene Stiftung gründen? Oder einfach eine bestehende unterstützen? Ihr Kapital bleibt vollständig erhalten. Der von Ihnen festgelegte Stiftungszweck wird nur mit den Erträgen verwirklicht. Wir beraten Sie kompetent und gern, damit Ihr Engagement Früchte trägt. Bitte rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin unter 0511-897697-0. In „Mehr Naturschutz“ finden Sie darüber hinaus weitere Informationen.
Mit Ihrer Zustiftung leisten Sie einen dauerhaften Beitrag zum Naturschutz in Niedersachsen. Die Zustiftung trägt zum weiteren Aufbau des unantastbaren Grundvermögens der Stiftung bei, es ist sicher und Ertrag bringend angelegt. Nur die Zinsen des Grundkapitals dürfen für die satzungsgemäße Stiftungsarbeit verwendet werden. So trägt Ihre Unterstützung beständig zum Erhalt der Umwelt in Niedersachsen bei.
Bei einem Namensfonds mit Ihrem Namen wählen Sie, in welche Region die Kapitalerträge fließen sollen. Sie können auch bestimmte Förderzwecke festlegen. Wir sagen Ihnen dann, wohin Ihr Geld geflossen ist und was damit erreicht werden konnte.
Eine Zustiftung ist ab 1.000,- Euro möglich. Wir haben uns für einen möglichst niedrigen Mindestbetrag entschieden, denn jeder soll die Möglichkeit haben, eine bleibende Unterstützung zu leisten.
Benutzen Sie für Ihre Zustiftung das unter Spenden angegebene Spendenkonto. Bitte geben Sie als Verwendungszweck „Zustiftung zum Stiftungskapital“ an.
Steuerliche Vorteile: Eine Zustiftung bietet dem Stifter große steuerliche Vorteile. Der Sonderausgabenabzugsbetrag wurde auf 1 Mio. € erhöht. Das bedeutet für Sie, die Höhe Ihrer Zustiftung kann zusätzlich zum normalen Spendenabzug verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Bei einer Vermögensübertragung in das Stiftungsvermögen einer gemeinnützigen Stiftung fallen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Die Stiftung als Erbe ist von der Erbschaftsteuer befreit. Die Erbschaftsteuer entfällt auch, wenn Erben das Vermögen oder Teile davon innerhalb von 24 Monaten auf die Stiftung übertragen.
Treuhandstiftung / Stiftungssondervermögen: Sie möchten, dass Ihr Vermögen über Ihren Tod hinaus unter Ihrem Namen erhalten bleibt? Dann errichten Sie eine unselbständige Stiftung unter dem Dach der Niedersächsischen Bingostiftung. Hierfür ist im Gegensatz zur Errichtung einer selbständigen Stiftung kein Mindestvermögen erforderlich. Sie als Stifter können die Verwendung der Kapitalerträge exakt festlegen. Die Treuhandstiftung basiert auf einer inhaltlich vom Stifter gestalteten Stiftungssatzung und einem Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag regelt, dass das Stiftungsvermögen in das Eigentum des Treuhänders übergeht. Dieses wird getrennt vom eigenen Stiftungsvermögen und gemäß der Satzung des Treuhandstifters durch die Niedersächsische Bingostiftung verwaltet. Das zur Errichtung der Treuhandstiftung erforderliche Vermögen ist dauerhaft dem in der Stiftungssatzung formulierten Zweck gewidmet und bleibt in im Regelfall in seinem Bestand erhalten. Zur Realisierung des Stiftungszwecks dürfen dann nur die Erträge des Vermögens herangezogen werden. Der Stifter kann jedoch bestimmen, ob das Vermögen erhalten werden soll oder laut Treuhandstiftungszweck verbraucht werden darf.
Steuerliche Vorteile: Sie können bis zu 1 Mio. € für die Stiftungsgründung zusätzlich zum normalen Spendenabzug entweder in voller Höhe bereits im Gründungsjahr oder verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen. Gleichzeitig fallen für Sie bei einer Treuhandstiftung keine Aufwendungen für die Errichtung der Organisation, die Verwaltung und die Kosten der täglichen Stiftungsarbeit an.